Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

medres – medical research GmbH

Gleueler Str. 50

50931 Köln

 

Vertreten durch

den Geschäftsführer Stefan Wecker

 

Kontakt

Telefon: +49 221 677 849 48

Telefax: +49 221 4726 368

E-Mail: info@medres.de

 

Eingetragen im Handelsregister

Registergericht: Köln

Registernummer: HRB 52963

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE813994221

 

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

I. Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der medres – medical research GmbH (im Folgenden: „medres“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die medres mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, medres hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von medres gelten auch dann, wenn medres in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von medres abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

 

II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung

  1. Alle Angebote von medres sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von medres zustande. Dabei ist der Käufer an seine Bestellung für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch medres.
  1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern nicht (a) der Liefergegenstand erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer unzumutbar sind oder aber (b) mit dem Käufer die Verbindlichkeit von Angaben von medres zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die vorgenannten Angaben von medres zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage von medres eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche oder elektronische Zusage von medres vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, von denen Abweichungen nach Maßgabe des ersten Satzes dieser Ziff. II. 2 zulässig sind. Für den Fall, dass mit dem Käufer die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch medres zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Käufer zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  1. medres behält sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Käufer ggfs. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. Der Käufer darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von medres nicht zugänglich gemacht werden.
  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist er nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. D. h. der Käufer verpflichtet sich durch die Annahme des Angebotes von medres, die erworbene Ware nicht im Wege des gewerblichen Wiederverkaufs an Dritte zu veräußern.

 

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen von medres aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro EXW (Incoterms 2010) zuzüglich Verpackung, Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit sie von medres zu tragen sind, gesondert berechnet.
  1. Sofern sich nach Abgabe des Angebotes durch medres, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch medres wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Preise für Zukaufkomponenten, Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d. h. um mindestens 10%) ändern, ist medres zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt.
  1. Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung beim Käufer, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle medres zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei medres maßgebend.
  1. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer medres Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. medres behält sich vor nachzuweisen, dass ihr infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.
  1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von medres anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  1. medres ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von medres durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen von medres gefährdet wird.
  1. Soweit mit dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an medres zu leisten.

 

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von medres maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Von medres ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Käufer etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware von medres am eigenen Werk bereitgestellt und gegenüber dem Käufer Versandbereitschaft angezeigt wurde.
  1. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
  1. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann medres dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden durch die Verzögerung bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  1. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  1. Gerät medres mit einer Lieferung in Verzug oder wird medres eine Lieferung unmöglich, so ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet medres im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen medres, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebsstörungen oder die die Covid-19- Pandemie, gleich, die medres die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarerer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. medres wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. IV. 6 auftritt. Der Käufer kann medres auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob medres für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich medres innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme der Ware durch den Käufer

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt medres die Art der Verpackung und den Versand nach freiem Ermessen.
  1. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an die vom Käufer genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Käufer in Annahmeverzug, wenn ihm medres die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Käufer aber eine Übernahme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Waren zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.
  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist medres berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Käufer über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist medres zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  1. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. VII. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Käufers zum Rücktritt gemäß Ziff. VII. 3 zurückzusenden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. medres behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von medres in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  1. Tritt medres wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Käufer sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein- griffen Dritter hat der Käufer medres unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Käufer darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist er nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. D. h. der Käufer verpflichtet sich durch die Annahme des Angebotes von medres, die erworbene Ware nicht im Wege des gewerblichen Wiederverkaufs an Dritte zu veräußern. Handelt er dem zuwider, tritt er der medres bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von medres, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich medres, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Käufer vorliegt. medres kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  1. medres ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Einkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

 

VII. Gewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Käufer gegenüber medres schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit medres eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Der Käufer hat die gelieferte Ware im Übrigen unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie medres hierüber schriftlich zu informieren. Soll der Liefergegenstand gemäß seiner Art und seines Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht werden, so ist der Käufer vor der beabsichtigten Verwendung außerdem dazu verpflichtet, anhand entsprechender Tests zu prüfen, ob sich der Liefergegenstand für den Einbau in eine andere Sache oder die Anbringung an eine andere Sache eignet und nach dem Einbau oder der Anbringung frei von Mängeln ist.
  1. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist medres nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. medres trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Kosten, die mit der Nacherfüllung verbunden sind. Macht der Käufer in diesem Zusammenhang berechtigterweise Kosten gegen medres geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Käufers insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Erhöhen sich die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten dadurch, dass die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, trägt der Käufer alle daraus entstehenden Mehrkosten. Für den Fall, dass der Käufer die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht hat, ist der Käufer verpflichtet, medres vorab einen Kostenvoranschlag für die Entfernung der mangelhaften Ware und die Montage/Installation der reparierten/neu gelieferten Ware zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten für die Entfernung der mangelhaften Ware und die Montage/Installation der reparierten Ware/neu gelieferten Ware, die erforderlich und angemessen sind.
  1. Ist medres zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert medres diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die medres zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen mindestens zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  1. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Käufer zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von medres zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Käufer ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.
  1. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von medres auf die Abtretung der Ansprüche, die medres gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses aus nicht vom Käufer zu verantwortenden Gründen fehlschlagen (z. B. wegen Insolvenz des Lieferers), so stehen dem Käufer gegen medres Mängelansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziff. VII. zu.
  1. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer allein nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zu.
  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von medres die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    • fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung von medres fehlerhaft ist,
    • Änderungen am Liefergegenstand durch den Käufer oder Dritte,
    • natürliche Abnutzung, soweit medres nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert,
    • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung,
    • ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
    • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von medres zurückzuführen sind,
    • fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen, insbesondere Muster oder Zeichnungen, die der Käufer medres für die Herstellung der Produkte zur Verfügung gestellt hat bzw. die medres nach den Vorgaben des Käufers bei der Herstellung zu beachten hat. medres trifft hierbei keine Verpflichtung, die vom Käufer gestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu untersuchen.
  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bei Rückgriff des Käufers gemäß § 445a BGB; die Regelung des § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Liefergegenstandes beruhen, gilt die nachfolgende Regelung der Ziff. VIII. 10.

 

VIII. Schadensersatz

  1. medres haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
  1. medres haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von medres, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  1. Darüber hinaus haftet medres für:
    • für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und
    • für Schäden, die von ihren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden.

Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von medres auf Schadensersatz ist in Fällen dieser Ziffer VIII.3 nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. VIII. 4, 5 und 6 begrenzt.

  1. Die Haftung von medres nach der vorstehenden Ziffer VIII. 3 auf Schadensersatz ist auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  1. Die Haftung von medres nach Ziffer VIII. 3 ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Käufer nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zugunsten von medres – zu vereinbaren.
  1. Im Rahmen der Haftung von medres nach Ziffer VIII. 3 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  1. Soweit medres technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von medres geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  1. Der Käufer wird medres, falls er medres nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat medres Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
  1. Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in Ziff. VII. 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gilt für Schadensersatzansprüche entsprechend.
  1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Im Falle des Rückgriffs des Bestellers gemäß § 445a BGB verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln der Ware nicht vor Ablauf der in §445b Abs. 2 BGB genannten Fristen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne der Ziffer VIII. 3 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der gesetzlichen Vertreter von medres, ihrer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gilt abweichend vom ersten Absatz dieser Ziffer VIII. 10 die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet medres nur dafür Gewähr, dass die Ware im Land des Lieferortes keine gewerblichen Schutzrechte Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) verletzt, es sei denn, medres sind Schutzrechtsverletzungen am Sitz des Käufers oder in einem solchen anderen Land positiv bekannt, von dem der Käufer medres schriftlich angezeigt hat, dass der Liefergegenstand dorthin bestimmungsgemäß verbracht werden soll. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von medres gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet medres im Rahmen der Regelung in Satz 1 gegenüber dem Käufer wie folgt:

a) Der Käufer hat medres über die von dem Dritten geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich zu informiere medres wird diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Käufer räumt medres hierzu die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und wird medres die hierfür erforderlichen Vollmachten im Einzelfall erteilen, einschließlich des Rechts, entsprechende Untervollmachten zu erteilen.

b) Sofern die Lieferung eine Schutzrechtsverletzung S. v. Satz 1 darstellt, wird medres den Grund der Schutzrechtsverletzung innerhalb angemessener Frist beheben. medres wird hierzu nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder ihn austauschen.

c) Schlägt die Beseitigung der Schutzrechtsverletzung fehl oder ist die Beseitigung nicht zu angemessenen Bedingungen möglich oder für den Käufer unzumutbar, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte Die Pflicht von medres zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. VIII dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

d) medres haftet nicht für Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit diese durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine nicht von medres voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand von dem Käufer oder einem nicht autorisierten Dritten geändert oder nicht zu den von medres empfohlenen Einsatzbedingungen oder den vereinbarten Bedingungen genutzt wird oder zusammen mit nicht von medres gelieferten Produkten eingesetzt wird. medres haftet allgemein nicht für Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit der Käufer diese zu vertreten hat. Sollten Dritte insoweit Ansprüche gegen medres geltend machen, stellt der Käufer medres hiervon frei.

e) medres haftet gegenüber dem Käufer auch dann nicht, wenn der Käufer die Verletzung gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von medres anerkennt oder im Falle der Einstellung der Nutzung des Produkts durch ihn den Dritten nicht darauf hinweist, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  1. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung gelten die Bestimmungen der Ziff. VII. 2 und 5 entsprechend.
  1. Die Regelungen zur Verjährung in Ziff. VII. 8 und in VIII. 10 gelten entsprechend.

 

X. Exportrecht – Voraussetzung der Lieferung durch medres

Die Lieferung durch medres steht unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von medres als Ausführer/Verbringer oder einem Lieferanten von medres zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

 

XI. Schlussbestimmungen

  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von medres. medres ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Köln.
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  1. Sollte eine Bestimmung dieses Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
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